Statuten

I. Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft

Art. 1

Die „Glarner Offiziersgesellschaft“ (GOG) bezweckt die Förderung der militärpolitischen Verantwortung und Interessen der Offiziere im Rahmen der Sicherheitspolitik, die Förderung von Rahmenbedingungen für eine effiziente und glaubwürdige Schweizer Armee, die Information der Bevölkerung über armeespezifische Belange, die Förderung der Verbundenheit und des Zusammenhaltes unter den Offizieren sowie die Unterstützung der glarnerischen militärischen Vereine.

Art. 2

Die Gesellschaft ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Ihr Sitz befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Die GOG bildet eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG). Als solche unterstützt sie die SOG bei ihrer Zweckerfüllung.

Art. 4

Mitglied kann jeder dienstpflichtige oder aus der Dienstpflicht entlassene Offizier werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie erlischt sofort durch Tod, Ausschluss aus der Armee, Degradation, Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft. Bei Mutationen während des Kalenderjahres ist der ganze Jahresbeitrag für das betreffende Jahr zu bezahlen.

Art. 5

Beitritts- und Austrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 6

Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt durch die Hauptversammlung. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen: Bei unehrenhaftem, die Armee und deren Ansehen schädigendem Verhalten oder bei wiederholter Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 7

Der Vorstand kann ein Mitglied aus den in Art. 6 aufgeführten Gründen bis zur nächsten Hauptversammlung in der Mitgliedschaft suspendieren.

Art. 8

Offiziere, die sich um die Armee oder um die GOG verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Entsprechende Anträge sind an den Vorstand zu richten.

III. Organisation der Gesellschaft

Art. 9

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 10

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie findet jährlich in der Regel am Landsgemeindesamstag statt. In besonderen Fällen kann sie der Vorstand zu einem anderen Zeitpunkt einberufen. Neben den gesetzlichen Funktionen sind ihr folgende Geschäfte vorbehalten:

  1. Genehmigung des Jahresbericht des Präsidenten.
  2. Genehmigung der Jahresrechnung der Gesellschaft sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages.
  4. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
  5. Ernennung der Ehrenmitglieder.
  6. Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm.
  8. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.

Art. 11

Der Vorstand beruft ausserordentliche Hauptversammlungen ein, wenn die Umstände es erfordern, oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder es durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt.

Art. 12

Für Beschlüsse und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmenden. Für Abänderungen der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für die Auflösung der Gesellschaft ist das absolute Mehr der Mitglieder notwendig.
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das offene Handmehr, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

Art. 13

Die Einladung zu einer Hauptversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vorher schriftlich. Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Anträge an die Hauptversammlung sind dem Präsidenten schriftlich bis 20 Tage vor der Hauptversammlung einzureichen.

Art. 14

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und den Beisitzern. Während der Präsident durch die Hauptversammlung bestimmt wird, konstuiert sich der Vorstand in den übrigen Chargen selber. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 15

Der Vorstand führt die Gesellschaft gemäss den Statuten und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen.

Schriftstücke, die die Gesellschaft als solche verpflichten, sind vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Art. 16

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und trifft die im Interesse der Gesellschaft notwendig erscheinenden Anordnungen.

Art. 17

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seine Funktionen und vertritt ihn im Verhinderungsfalle vollumfänglich.

Art. 18

Der Aktuar führt das Protokoll über die Hauptversammlung und die Beschlussprotokolle über die Vorstandssitzungen.

Art. 19

Der Kassier verwaltet das Vermögen der Gesellschaft, besorgt den Beitragseinzug und erstellt die Jahresrechnung.

Art. 20

Für eine Amtsdauer von vier Jahren werden von der Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Diese haben die Jahresrechnung des Kassiers samt Belegen zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht und Antrag schriftlich vorzulegen.

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Mitglieder haben an ihm keinen Anspruch und keine Nachschusspflicht.

IV. Rechnungswesen

Art. 22

Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus:

  1. Den Jahresbeiträgen der Mitglieder.
  2. Den Erträgnissen des Gesellschaftsvermögens.
  3. Den sonstigen Zuwendungen (Beiträge der Behörden, Schenkungen, Legate, usw.).

Art. 23

Die ordentlichen Ausgaben sind:

  1. Die Verwaltungskosten.
  2. Die Beiträge an die SOG.
  3. Die Kosten der Durchführung des Tätigkeitsprogrammes.
  4. Zuwendungen im Sinne der Gesellschaft.

Art. 24

Das Rechnungsjahr endet per 31. Dezember.

Art. 25

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen dem Kanton Glarus übergeben.

Art. 26

Die Statuten traten mit der Annahme durch die Hauptversammlung vom 1. Mai 2004 in Kraft und ersetzen jene vom 4.12.1999.
Glarus, 1. Mai 2004
Glarner Offiziersgesellschaft
Der Präsident: Oberst Petsch Marti
Ein Vorstandsmitglied: Major Jürg Feldmann

Vom Zentralvorstand der Schweizerischen Offiziersgesellschaft genehmigt:
Zürich, (Datum der Genehmigung)
Der Zentralpräsident:
Der Generalsekretär

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